| Das "Flutopfersolidargesetz"
sieht die Verschiebung der zweiten Stufe der Steuerreform auf 2004 vor
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| Vor der Bundestagswahl hat der
Gesetzgeber noch Initiativen ergriffen, die die Opfer der Überschwemmungen
finanziell unterstützen sollen. Dazu gehört das "Flutopfersolidargesetz".
Dieses Gesetz sieht u. a. die Verschiebung der zweiten Stufe der
Steuerreform um ein Jahr auf 2004 vor. Zugleich wird darin bestimmt,
dass die Körperschaftsteuer befristet für das kommende Jahr
von 25 % auf 26,5 % angehoben werden soll. Das Steuersenkungsgesetz sah ursprünglich vor, dass sich ab dem Jahr 2003 der Grundfreibetrag von 7.235 Euro auf 7.426 Euro erhöht, der Eingangssteuersatz von 19,9 % auf 17 % und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 47 % reduziert werden sollte. Des Weiteren legte das Gesetz zur Familienförderung eine stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags für Alleinerziehende fest. In den Veranlagungsjahren 2003 und 2004 sollte sich der Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 Euro auf 1.188 Euro reduzieren. Der Abbau des Betrags erfolgt nunmehr erst in Jahre 2004. Mit der Verschiebung der Steuerreform sollen Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen soweit sie nicht von Versicherungen oder anderweitig abgedeckt sind finanziert und die Infrastruktur in den betroffenen Ländern wiederhergestellt werden. Anmerkung: Planungen, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Steuerreform für das Jahr 2003 in die Wege geleitet wurden, sollten im Bedarfsfall neu überdacht werden. Dazu gehören z. B.: Gewinn- bzw. Einkünfteverlagerungen, die falls möglich wegen des erst im Jahre 2004 niedrigeren Spitzen- und Eingangssteuersatzes verschoben werden sollten, Einnahmen und Bezüge von Kindern, die den Betrag von 7.188 Euro auch im Jahre 2003 nicht überschreiten sollten. Für Kapitalgesellschaften bietet sich sofern möglich und sinnvoll eine Gewinnvorverlagerung bzw. -verschiebung auf das Jahr 2002 bzw. 2004 an, um den für 2003 geplanten höheren Körperschaftsteuersatz zu vermeiden. |
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