Kurz notiert ...

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis: Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das – ggf. um Einmalleistungen gekürzte – Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.

Versicherungsfall bei Elektrogeräten: Im Falle eines Diebstahls von Elektrogeräten kann gegenüber einer evtl. bestehenden Versicherung nicht der Einkaufpreis geltend gemacht werden, so das OLG Frankfurt mit Urt. v. 23.1.2002 (7 U 170/99). Vielmehr ist nach seiner Auffassung vom gegenwärtigen Listenpreis auszugehen, da gerade in dieser Branche mit einem erheblichen Preisverfall zu rechnen ist. So kosten u. U. Geräte mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit heute nur noch einen Teil des früher geforderten Preises.

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