| Kurz notiert ... |
| Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils gegen gewinn- oder umsatzabhängigen
Kaufpreis: Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder
umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt
zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe
zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das ggf.
um Einmalleistungen gekürzte Schlusskapitalkonto zuzüglich
der Veräußerungskosten überschreitet. Ist der Veräußerer
eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte
als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der
Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der
Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden. Versicherungsfall bei Elektrogeräten: Im Falle eines Diebstahls von Elektrogeräten kann gegenüber einer evtl. bestehenden Versicherung nicht der Einkaufpreis geltend gemacht werden, so das OLG Frankfurt mit Urt. v. 23.1.2002 (7 U 170/99). Vielmehr ist nach seiner Auffassung vom gegenwärtigen Listenpreis auszugehen, da gerade in dieser Branche mit einem erheblichen Preisverfall zu rechnen ist. So kosten u. U. Geräte mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit heute nur noch einen Teil des früher geforderten Preises. |
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