| Befristungsvertrag aufgrund einer
Erkrankung des Stelleninhabers |
Nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein
Arbeitsvertrag befristet werden, wenn ein sachlicher Grund dieses
rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig. Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits u. U. Jahre vorher ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. |
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