Zweck des Teledienstgesetzes ist es,
einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die
verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Es betrifft
insbesondere alle Nutzer des Internets, die in diesem Medium mit einer
Homepage vertreten sind. Die Vorschriften gelten für
- Angebote im Bereich der
Individualkommunikation (z. B. Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder
Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht
(Datendienste, z. B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets
oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von
Telespielen,
- Angebote von Waren und
Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
Die wohl wichtigste Regelung dieses
Gesetzes betrifft die allgemeine Informationspflicht. Danach
haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige
Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter
der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich
den Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
- soweit der Teledienst im Rahmen
einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
- soweit der Teledienst in Ausübung
eines Berufs über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen, oder über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise,
angeboten oder erbracht wird, Angaben über die Kammer,
welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, in Fällen,
in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, die
Angabe derselben.
Das Gesetz sieht bei Nichteinhalten o. g.
Informationspflichten extrem hohe Geldstrafen vor. Ordnungswidrig im
Sinne dieser Vorschriften handelt demnach, wer vorsätzlich oder
fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
verfügbar hält. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Diensteanbieter haben bei kommerziellen
Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die
einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden
Voraussetzungen zu beachten.
- Kommerzielle Kommunikationen müssen
klar als solche zu erkennen sein.
- Die natürliche oder
juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen
erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- Angebote zur Verkaufsförderung
wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als
solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar
und unzweideutig angegeben werden.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele
mit Werbecharakter müssen klar erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
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