Kinderzulage für auswärts studierende Kinder

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen vom 23.4.2002 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an auswärts studierende Kinder neben der Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz auch die Kinderzulage zu gewähren ist.

Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist u. a., dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit verlangt sowohl eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der haushaltsangehörigen Person genutzt wird, als auch, dass der Steuerpflichtige Fürsorge und Verantwortung für das Wohl des Haushaltsangehörigen trägt. Auch wenn ein Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, kann es insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.

Nach diesen Grundsätzen hat der BFH in seiner Entscheidung IX R 52/99 ein noch in Studienausbildung befindliches Kind, das aufgrund familiärer Bindungen, wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie aufgrund eigener Interessen häufig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus zurückkehrte, in dem ihm nach wie vor ein Zimmer zur Verfügung stand und in dem es auch regelmäßig und intensiv versorgt wurde, als noch zum elterlichen Haushalt gehörig angesehen.

Mit dem Urteil IX R 101/00 hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage unabhängig davon beanspruchen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

Der BFH hat damit die gegensätzliche Rechtsansicht der Finanzverwaltung erneut verworfen.

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