Kleine und mittlere Unternehmen können
zur Förderung ihres Betriebes für die zukünftige
Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens unter weiteren Voraussetzungen eine Steuer
sparende "Ansparrücklage" in Anspruch nehmen.
Dabei kann z. B. für das Jahr 2002 eine gewinnmindernde Rücklage
von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Wirschaftsgütern, die im Jahre 2003 bzw.
2004 beschafft werden sollen, gebildet werden. Wird die Investition
nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von
jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Die Ansparrücklage
ist auf 154.000 Euro begrenzt. Sie kann auch dann gebildet werden, wenn
ein Verlust entsteht oder sich erhöht, was über den Verlustrücktrag
zu einer Erstattung von für ein Vorjahr gezahlter Einkommen- oder Körperschaftsteuer
führen kann.
Die Investitionsabsicht bei einem bestehenden Betrieb ist
nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums lediglich jeweils
glaubhaft zu machen. Die Vorlage eines Investitionsplans oder der
Nachweis einer festen Bestellung ist nicht erforderlich.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in zwei Entscheidungen die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahmen einer Ansparrücklage
eingeschränkt.
- Erste Einschränkung
Finanzierungszusammenhang: Zwischen der Bildung einer Ansparrücklage
und der Investition muss ein Finanzierungszusammenhang
bestehen. Dieser ist so der BFH nicht gewahrt, wenn
die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung
des Wirtschaftsguts gebildet wird. Zur Begründung führt er
aus, die Ansparrücklage habe den Zweck, die
Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu
verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung
unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt
werden. Mit Hilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt,
sollen Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die
Finanzierung der Investition zu erleichtern.
Dieser Zweck der Rücklage verlangt in zeitlicher Hinsicht,
dass die Rücklage die ihr zugedachte Funktion der
Finanzierungserleichterung erfüllen kann. Zwischen der Bildung
der Rücklage und der Investition muss ein "Finanzierungszusammenhang"
bestehen. Dieser kann im Hinblick auf die Frist von zwei Jahren für
die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter, für
die die Rücklage gebildet wurde, zwar auch dann noch gegeben
sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach
der Anschaffung oder Herstellung aufgestellt wird. Der
Finanzierungszusammenhang ist aber nicht mehr gewahrt, wenn die
Bildung der Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach
Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird. In
diesem Fall dient die Bildung der Rücklage nicht mehr der
Investitionserleichterung.
- Zweite Einschränkung
Existenzgründer: Existenzgründer können unter
weiteren Voraussetzungen bei der Ansparrücklage
Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte
Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren, eine Obergrenze für
die Ansparrücklage von 307.000 Euro je Betrieb und der Entfall
des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition. Zu
den Existenzgründern im Sinne dieser Vorschrift gehören
unter weiteren Voraussetzungen alle Steuerpflichtigen im
Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung sowie den folgenden fünf
Jahren (Gründungszeitraum).
Aus Billigkeitsgründen lässt die Finanzverwaltung die
Inanspruchnahme der Ansparrücklage für Existenzgründer
bereits für eine Investition vor dem Abschluss der Betriebseröffnung
zu, wenn am Ende des Veranlagungszeitraums, für den die Rücklage
beantragt wird, das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt oder für
die Herstellung des Wirtschaftsguts eine Genehmigung verbindlich
beantragt oder falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist
mit der Herstellung bereits tatsächlich begonnen worden ist.
Diese Auffassung der Verwaltung wird nunmehr durch ein Urteil des
Bundesfinanzhofs bestätigt. Danach setzt die Bildung einer
Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb
voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der
wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist.
Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt
das ihre verbindliche Bestellung voraus.
Anmerkung: Die Bildung einer
solchen Rücklage vor der Betriebseröffnung mindert naturgemäß
nicht den laufenden Gewinn dieses Unternehmens, da ein solcher vor Eröffnung
nicht entsteht. Im Falle von Einzelunternehmen oder
Personengesellschaften kann die Bildung der Ansparrücklage jedoch
trotzdem sinnvoll sein, wenn sich der entstehende Verlust mit anderen
Einkünften des Unternehmers oder Gesellschafters verrechnen lässt.
Wie die Finanzverwaltung die beiden
Urteile bewerten und interpretieren wird, steht noch nicht fest. |