Bundesfinanzhof schränkt Voraussetzungen für eine Ansparrücklage ein

Kleine und mittlere Unternehmen können zur Förderung ihres Betriebes für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter weiteren Voraussetzungen eine Steuer sparende "Ansparrücklage" in Anspruch nehmen.

Dabei kann z. B. für das Jahr 2002 eine gewinnmindernde Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirschaftsgütern, die im Jahre 2003 bzw. 2004 beschafft werden sollen, gebildet werden. Wird die Investition nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Die Ansparrücklage ist auf 154.000 Euro begrenzt. Sie kann auch dann gebildet werden, wenn ein Verlust entsteht oder sich erhöht, was über den Verlustrücktrag zu einer Erstattung von für ein Vorjahr gezahlter Einkommen- oder Körperschaftsteuer führen kann.

Die Investitionsabsicht bei einem bestehenden Betrieb ist nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums lediglich jeweils glaubhaft zu machen. Die Vorlage eines Investitionsplans oder der Nachweis einer festen Bestellung ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in zwei Entscheidungen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahmen einer Ansparrücklage eingeschränkt.

  • Erste Einschränkung – Finanzierungszusammenhang: Zwischen der Bildung einer Ansparrücklage und der Investition muss ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist – so der BFH – nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gebildet wird. Zur Begründung führt er aus, die Ansparrücklage habe den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden. Mit Hilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt, sollen Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern.

    Dieser Zweck der Rücklage verlangt in zeitlicher Hinsicht, dass die Rücklage die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllen kann. Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss ein "Finanzierungszusammenhang" bestehen. Dieser kann im Hinblick auf die Frist von zwei Jahren für die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter, für die die Rücklage gebildet wurde, zwar auch dann noch gegeben sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach der Anschaffung oder Herstellung aufgestellt wird. Der Finanzierungszusammenhang ist aber nicht mehr gewahrt, wenn die Bildung der Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird. In diesem Fall dient die Bildung der Rücklage nicht mehr der Investitionserleichterung.
  • Zweite Einschränkung – Existenzgründer: Existenzgründer können unter weiteren Voraussetzungen bei der Ansparrücklage Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren, eine Obergrenze für die Ansparrücklage von 307.000 Euro je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition. Zu den Existenzgründern im Sinne dieser Vorschrift gehören – unter weiteren Voraussetzungen – alle Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung sowie den folgenden fünf Jahren (Gründungszeitraum).

    Aus Billigkeitsgründen lässt die Finanzverwaltung die Inanspruchnahme der Ansparrücklage für Existenzgründer bereits für eine Investition vor dem Abschluss der Betriebseröffnung zu, wenn am Ende des Veranlagungszeitraums, für den die Rücklage beantragt wird, das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt oder für die Herstellung des Wirtschaftsguts eine Genehmigung verbindlich beantragt oder – falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist – mit der Herstellung bereits tatsächlich begonnen worden ist. Diese Auffassung der Verwaltung wird nunmehr durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt. Danach setzt die Bildung einer Ansparrücklage für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.
Anmerkung: Die Bildung einer solchen Rücklage vor der Betriebseröffnung mindert naturgemäß nicht den laufenden Gewinn dieses Unternehmens, da ein solcher vor Eröffnung nicht entsteht. Im Falle von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften kann die Bildung der Ansparrücklage jedoch trotzdem sinnvoll sein, wenn sich der entstehende Verlust mit anderen Einkünften des Unternehmers oder Gesellschafters verrechnen lässt.

Wie die Finanzverwaltung die beiden Urteile bewerten und interpretieren wird, steht noch nicht fest.

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