Gefahr bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung reduziert

Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurden Regelungen geschaffen, nach denen im Falle gewerbs- oder bandenmäßiger Nichtzahlung der Umsatzsteuer eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden kann.

Das Gesetz definierte den Begriff "gewerbs- und bandenmäßig" nicht näher, sodass ein solcher Tatbestand bereits vorliegen kann, wenn z. B. mehrere Jahre hintereinander keine Zinsen angegeben oder Mieteinnahmen unrichtig erklärt werden. Die Taten stellen aufgrund der Mindeststrafe von einem Jahr ein Verbrechen dar. Auch eine befreiende Selbstanzeige wäre demnach nicht möglich.

Der Bundesrat hat nunmehr einer Änderung der unglücklichen Gesetzeslage zugestimmt, die kleine Sünder von der Härte der o. g. Neuregelung ausnimmt. So gilt die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nur noch dann als Verbrechen, das mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden kann, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt werden. Was als "gewerbsmäßig" und welche Summe als "großes Ausmaß" gilt, steht noch nicht fest. Ob es auf einen Betrag von ca. 500.000 Euro (bisherige Rechtsprechung) zutrifft, bedarf noch der Klärung. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zukünftig zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Selbstanzeige möglich ist. Bei Steuerverkürzungen "ohne großes Ausmaß" wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend.

Anmerkung: Die Folge einer wirksam abgegebenen Selbstanzeige bedeutet aber nicht die Befreiung von der Verpflichtung, Steuern nachzuzahlen. Erhebliche Risiken bestehen dann, wenn die Selbstanzeige nicht ordnungsgemäß abgegeben wird. Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sollte deshalb unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis