| Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus
Wertpapiergeschäften nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
verfassungswidrig |
| Gewinne, die ein Steuerpflichtiger
durch die Anschaffung und zeitnahe Weiterveräußerung von im
Privatvermögen befindlichen Wertpapieren (sog. private Veräußerungsgeschäfte,
früher Spekulationsgeschäfte) erzielt, werden der
Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfür war bis
einschließlich 1998 u. a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate
beträgt. Seit 1999 beträgt diese Frist ein Jahr. Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2002 in einem die Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Jahre 1997 betreffenden Rechtsstreit beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Wertpapierspekulationsbesteuerung in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1997 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde. Anmerkung: Es gilt darauf zu achten, dass Steuerbescheide, die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betreffen, bis zu einer Entscheidung durch das BVerfG offen gehalten werden. Das Bundesfinanzministerium will nach Pressemitteilungen an der Besteuerung von Spekulationsgewinnen auch in Zukunft weiter festhalten. |
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