Verbotene Konkurrenztätigkeit – Erstattung der Detektivkosten

In den meisten Arbeitsverträgen wird festgehalten, dass der Arbeitnehmer keiner Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber nachgehen darf. Nicht alle betroffenen Arbeitnehmer halten sich jedoch an diese Vereinbarung; und einen Verstoß zu entdecken und zu beweisen, gelingt dem Arbeitgeber nicht in jedem Fall. Deshalb nehmen hier Arbeitgeber ggf. professionelle Hilfe in Anspruch und beauftragen einen Detektiv mit dieser Aufgabe. Das Landesarbeitgericht Köln hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber die so entstandenen Detektivkosten zu erstatten sind.

Die LAG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass für eine Erstattung das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive maßgeblich ist. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Erstattung von Detektivkosten zur Aufklärung von Art und Umfang einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die von den Detektiven gewonnenen Erkenntnisse seien nicht nennenswert über das hinausgegangen, was der Arbeitgeber schon gewusst habe oder er ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. (LAG Köln, Urt. v. 10.10.2001 – 7 Sa 932/00; rkr.)


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