| Verbotene Konkurrenztätigkeit
Erstattung der Detektivkosten |
| In den meisten Arbeitsverträgen
wird festgehalten, dass der Arbeitnehmer keiner Konkurrenztätigkeit
gegenüber seinem Arbeitgeber nachgehen darf. Nicht alle betroffenen
Arbeitnehmer halten sich jedoch an diese Vereinbarung; und einen Verstoß
zu entdecken und zu beweisen, gelingt dem Arbeitgeber nicht in jedem
Fall. Deshalb nehmen hier Arbeitgeber ggf. professionelle Hilfe in
Anspruch und beauftragen einen Detektiv mit dieser Aufgabe. Das
Landesarbeitgericht Köln hatte in diesem Zusammenhang zu
entscheiden, ob dem Arbeitgeber die so entstandenen Detektivkosten zu
erstatten sind. Die LAG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass für eine Erstattung das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive maßgeblich ist. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Erstattung von Detektivkosten zur Aufklärung von Art und Umfang einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die von den Detektiven gewonnenen Erkenntnisse seien nicht nennenswert über das hinausgegangen, was der Arbeitgeber schon gewusst habe oder er ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. (LAG Köln, Urt. v. 10.10.2001 7 Sa 932/00; rkr.) |
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