Kündigung des Darlehensvertrags bei Wegfall der Sicherheit

Beim Abschluss von Darlehensverträgen werden in der Praxis unter anderem auch Lebensversicherungen als Sicherheit gestellt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob die Bank den Darlehensvertrag kündigen kann, wenn der Darlehensnehmer (bzw. Versicherungsnehmer) die Lebensversicherung kündigt.

Eine Bank darf einen entsprechenden Darlehnsvertrag nicht ohne weiteres außerordentlich kündigen, so die OLG-Richter, sofern der Darlehensnehmer die Raten pünktlich und in vertragsgemäßer Höhe zahlt und die Versicherung einen vergleichsweise geringen Gegenwert hat. So ist eine außerordentliche Kündigung regelmäßig nur dann rechtmäßig, wenn der Bank nicht zuzumuten ist, das Darlehen weiter beim Darlehensnehmer zu belassen. Aus der Kündigung einer Lebensversicherung kann nicht automatisch eine Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers abgeleitet werden. (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.2.2002 – 24 U 5/01)


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