| Neues Urhebervertragsrecht zum 1.7.2002
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| Das neue Urhebervertragsrecht sieht
vor, dass Urheber, die für ihre Leistungen keine angemessene Vergütung
erhalten haben, grundsätzlich eine Anpassung der Vergütung
beanspruchen können. Angemessen sind Vergütungen, die nach den
von den Branchen selbst aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln
ermittelt sind. Fehlen solche Vergütungsregeln, so bestimmt das Gesetz mit einer Legaldefinition die angemessene Vergütung nach der Branchenpraxis, sofern diese der Redlichkeit entspricht. Weil die Angemessenheit der Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen ist, soll dann, wenn ein Werk später zu einem "Verkaufsschlager" wird, ein sog. "Bestsellerparagraph" als Fairnessausgleich helfen. |
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