Neues Urhebervertragsrecht zum 1.7.2002

Das neue Urhebervertragsrecht sieht vor, dass Urheber, die für ihre Leistungen keine angemessene Vergütung erhalten haben, grundsätzlich eine Anpassung der Vergütung beanspruchen können. Angemessen sind Vergütungen, die nach den von den Branchen selbst aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelt sind.

Fehlen solche Vergütungsregeln, so bestimmt das Gesetz mit einer Legaldefinition die angemessene Vergütung nach der Branchenpraxis, sofern diese der Redlichkeit entspricht. Weil die Angemessenheit der Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen ist, soll dann, wenn ein Werk später zu einem "Verkaufsschlager" wird, ein sog. "Bestsellerparagraph" als Fairnessausgleich helfen.


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