Architektenpflicht bei Objektüberwachung

In der Praxis wird bei der Planung und Errichtung eines Bauwerkes der Architekt neben der Bauplanung auch häufig mit der Objektüberwachung beauftragt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 4.4.2002 (VII ZR 295/00) aufgezeigt, welche Pflichten sich aus dieser Beauftragung für den Architekten ergeben.

"Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen."


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