Deaktivierungsgebühr bei Handyverträgen

Der Bundesgerichtshof hatte zu prüfen, ob eine berechnete Deaktivierungsgebühr, die bei der Kündigung eines Mobiltelefonvertrages berechnet wurde, mit dem Gesetz vereinbar ist. Mit der Gebühr sollten u. a. die Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos sowie die Erstellung eines Kündigungsreports mit anschließender Netzabschaltung abgegolten werden.

Die Richter führten an, dass die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Abschaltung eines gekündigten Mobiltelefonanschlusses rechtswidrig ist, weil hier der Telefonanbieter Aufwendungen auf die Verbraucher abwälzen will, die bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen entstanden sind. (BGH-Urt. – III ZR 199/01)


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