| Sozialversicherungsbeiträge
Haftung des nicht zuständigen GmbH-Geschäftsführers
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| Ein "Vorenthalten" der
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und eine Haftung des
GmbH-Geschäftsführers für deren Nichtabführung ist
grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die GmbH im Fälligkeitszeitpunkt
die Möglichkeit zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
hatte. Begründet nun eine erkennbar eingetretene finanzielle
Krisensituation einer GmbH, dass die Abführung der
Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge unterbleiben könnte,
ist auch der nach der internen Kompetenzregelung nicht zuständige
GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, die Abführung der
Beträge zu überwachen und auf die Erfüllung dieser
Verpflichtung hinzuwirken. Unternimmt dieser jedoch nichts, so ist auch
ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme gerechtfertigt, dass
er es billigend in Kauf genommen hat, dass die Sozialversicherungsbeiträge
nicht an die Krankenkasse abgeführt werden. Der nicht zuständige GmbH-Geschäftsführer haftet, nach Auffassung des OLG Rostock, daher gegenüber der Krankenkasse in einem solchen Fall für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile. Begründet er diese Tatsache mit der seinerzeitigen Zahlungsunfähigkeit der GmbH, so trifft ihn für diese Voraussetzung die Darlegungs- und Beweislast. (OLG Rostock, Urt. v. 13.9.2001 1 U 261/99) Das Oberlandesgericht Schleswig hatte eine ähnlichen Fall zu beurteilen. Es führte als Begründung aus, dass trotz interner Zuständigkeitsregelungen der eigentlich nicht zuständige Geschäftsführer jedoch Kraft seiner Allzuständigkeit als Leitungsorgan noch für gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssten, haftet. Eine entsprechende Überwachungspflicht kommt gerade in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint. (OLG Schleswig, Urt. v. 7.12.2001 14 U 12/01) |
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