Sozialversicherungsbeiträge – Haftung des nicht zuständigen GmbH-Geschäftsführers

Ein "Vorenthalten" der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für deren Nichtabführung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die GmbH im Fälligkeitszeitpunkt die Möglichkeit zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hatte. Begründet nun eine erkennbar eingetretene finanzielle Krisensituation einer GmbH, dass die Abführung der Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge unterbleiben könnte, ist auch der nach der internen Kompetenzregelung nicht zuständige GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, die Abführung der Beträge zu überwachen und auf die Erfüllung dieser Verpflichtung hinzuwirken. Unternimmt dieser jedoch nichts, so ist auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme gerechtfertigt, dass er es billigend in Kauf genommen hat, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Krankenkasse abgeführt werden.

Der nicht zuständige GmbH-Geschäftsführer haftet, nach Auffassung des OLG Rostock, daher gegenüber der Krankenkasse in einem solchen Fall für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile. Begründet er diese Tatsache mit der seinerzeitigen Zahlungsunfähigkeit der GmbH, so trifft ihn für diese Voraussetzung die Darlegungs- und Beweislast. (OLG Rostock, Urt. v. 13.9.2001 – 1 U 261/99)

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte eine ähnlichen Fall zu beurteilen. Es führte als Begründung aus, dass trotz interner Zuständigkeitsregelungen der eigentlich nicht zuständige Geschäftsführer jedoch Kraft seiner Allzuständigkeit als Leitungsorgan noch für gewisse Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen veranlassen müssten, haftet. Eine entsprechende Überwachungspflicht kommt gerade in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint. (OLG Schleswig, Urt. v. 7.12.2001 – 14 U 12/01)


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