Steuerhinterziehung bei Tafelgeschäften

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in einem Verfahren, das die Sichtung und Verwertung von Kundenunterlagen bei der Durchsuchung von Banken sowie die Beweismittelbeschlagnahme im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren betrifft, zu entscheiden. Im Urteilsfall wertete die Steuerfahndung im Rahmen von Durchsuchungen auch Unterlagen zu Wertpapiertafelgeschäften aus, indem sie die bankinternen Verrechnungskonten, über die Tafelgeschäfte abgewickelt wurden, mit zur gleichen Zeit erfolgten Barabhebungen entsprechender Geldbeträge von Kundenkonten abglichen.

Das BVerfG stellt in seinem Urteil fest, dass die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung zur Verwahrung in ein Depot für sich allein zwar noch keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet. Anders verhält es sich jedoch, wenn Hinweise auf eine gezielte Anonymisierung vorliegen. Wer bei einem Kreditinstitut Konten und Depots führt, gleichwohl aber seine Wertpapiergeschäfte als Bargeschäfte tätigt, sodass sie anhand der über diese Konten und Depots geführten Unterlagen nicht als Wertpapiergeschäfte ersichtlich sind, setzt sich dem Verdacht aus, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gestellt.
(BVerfG Beschluss v. 1.3.2002 – 2 BvR 972/00)

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