| Steuerhinterziehung bei Tafelgeschäften |
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
hatte in einem Verfahren, das die Sichtung und Verwertung von
Kundenunterlagen bei der Durchsuchung von Banken sowie die
Beweismittelbeschlagnahme im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
betrifft, zu entscheiden. Im Urteilsfall wertete die Steuerfahndung im
Rahmen von Durchsuchungen auch Unterlagen zu Wertpapiertafelgeschäften
aus, indem sie die bankinternen Verrechnungskonten, über die
Tafelgeschäfte abgewickelt wurden, mit zur gleichen Zeit erfolgten
Barabhebungen entsprechender Geldbeträge von Kundenkonten
abglichen. Das BVerfG stellt in seinem Urteil fest, dass die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung zur Verwahrung in ein Depot für sich allein zwar noch keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet. Anders verhält es sich jedoch, wenn Hinweise auf eine gezielte Anonymisierung vorliegen. Wer bei einem Kreditinstitut Konten und Depots führt, gleichwohl aber seine Wertpapiergeschäfte als Bargeschäfte tätigt, sodass sie anhand der über diese Konten und Depots geführten Unterlagen nicht als Wertpapiergeschäfte ersichtlich sind, setzt sich dem Verdacht aus, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gestellt. (BVerfG Beschluss v. 1.3.2002 2 BvR 972/00) |
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