Zuordnung von Renovierungsaufwendungen nach Auszug des Mieters

Aufwendungen, die der Vermieter nach Auszug des Mieters für die Renovierung der Wohnung vornimmt, die er alsbald selbst bewohnen will, und die er mit Rücksicht auf diese Nutzung tätigt, sind privat veranlasst. Das gilt auch dann, wenn vertragsgemäß der Mieter diese Reparaturen sowie allgemein Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen.

Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, getätigt werden. In diesem Fall sind die Aufwendungen sofort abziehbare Werbungskosten.

zurück zum Inhaltsverzeichnis