| Buchführungspflicht bei gewerblichem
Grundstückshandel |
| Steuerpflichtige, die einen
gewerblichen Grundstückshandel betreiben, ermitteln ihren Gewinn z.
T. durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), weil
sie die Gewinngrenze von 25.000 Euro im Wirtschaftsjahr bzw. die
Umsatzgrenzen von 260.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten
bzw. vom Finanzamt nicht zur Buchführung aufgefordert wurden. Es
ist jedoch zu überprüfen, ob eine Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschussrechnung noch zulässig ist. Die steuerliche Buchführungspflicht zur Gewinnermittlung kann sich bereits aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben. Nach der Neufassung des HGB ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (Istkaufmann). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Damit fallen gewerbliche Grundstückshändler ab einer gewissen Größenordnung grundsätzlich unter die Buchführungspflicht. Eine steuerliche Buchführungspflicht zur Gewinnermittlung kann sich wegen Überschreitens einer der vorher genannten Grenzen (Gewinn, Umsatz) ergeben. Ist ein Steuerpflichtiger davon ausgegangen, gar nicht gewerblich tätig und demnach auch nicht verpflichtet gewesen zu sein, für Zwecke der Besteuerung einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erklären zu müssen, so ist der Gewinn nach Bilanzierungsgrundsätzen zu ermitteln (Schätzung). |
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