| Kindergeld, Kinderfreibetrag bei
Auslandssprachaufenthalt |
| Ein Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, wird beim Kindergeld bzw. beim Kinderfreibetrag auch dann
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat
und für einen Beruf ausgebildet wird. Der Bundesfinanzhof hatte über
die Gewährung von Kindergeld in einem Fall zu entscheiden, in dem
das Kind eines Steuerpflichtigen im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses
einen Sprachkurs im Ausland besuchte. Dabei kam er zu dem Entschluss, dass ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses regelmäßig nur dann von einem für das Vorliegen einer Berufsausbildung hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, wenn dieser wöchentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2 1/2 Zeitstunden je Woche erfüllt diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht. |
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