Angabe der Steuernummer in einer Rechnung

In nach dem 30.6.2002 ausgestellten Rechnungen hat der Unternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen gesetzlichen Anforderungen in einem Schreiben wie folgt konkretisiert:

  • Unternehmer: Jeder Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine Steuernummer erteilt wurde und der Rechnungen ausstellt, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, ist zur Angabe dieser Steuernummer in der Rechnung verpflichtet. Die Steuernummer ist auch in Rechnungen anzugeben, mit denen Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung unterliegen, abgerechnet werden. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift bzw. eine elektronische Abrechnung.
    Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze sowie Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, abrechnen, sind nicht zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung verpflichtet. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft hat die Organgesellschaft in ihren Rechnungen die für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilte Steuernummer des Organträgers anzugeben.


  • Steuernummer: Die Steuernummer ist die für Zwecke der Besteuerung vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer. Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat, ist diese anzugeben. Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z. B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer um zusätzliche Angaben (z. B. Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel) ergänzt. Die Angabe der vom Bundesamt für Finanzen erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt nicht. Die Angabe der Steuernummer in anderen Unterlagen als der Rechnung reicht nicht aus. In Gutschriften, die nach dem 30.6.2002 erteilt werden, muss die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten sein. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine gültige Steuernummer mitzuteilen. Dies gilt auch für die von einem inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer eines ausländischen Unternehmers.

  • Eigengeschäft, Vermittlung: Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen (Eigengeschäft) und vermittelt er einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz), gilt für die Angabe der Steuernummer Folgendes: Für das Eigengeschäft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer an. Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er die Steuernummer des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen) anzugeben. Werden das Eigengeschäft und der vermittelte Umsatz in einer Rechnung aufgeführt, kann aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder durch Symbole der jeweiligen Steuernummer zugeordnet werden. Diese sind in der Rechnung oder in anderen Unterlagen zu erläutern.

  • Sonderfälle: In Kleinbetragsrechnungen und in Fahrausweisen ist die Angabe der Steuernummer nicht erforderlich. Unter weiteren Voraussetzungen ist ein Vertrag – z. B. Miet- oder Leasingvertrag – als Rechnung anzusehen. Ein nach dem 30.6.2002 geschlossener Vertrag erfüllt die Anforderung, wenn er die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthält. Der Hinweis in dem Vertrag auf andere Unterlagen, die die Steuernummer enthalten, genügt nicht. Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist der Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren.

  • Vorsteuerabzug: Die Angabe der Steuernummer ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Zur Gleichbehandlung von Rechnungen und Gutschriften in Bezug auf den Vorsteuerabzug gilt aus Vereinfachungsgründen für Gutschriften das Gleiche.

Anmerkung: Das Umsatzsteuergesetz schreibt das Aufzeigen der Steuernummer in der Rechnung vor. Fehlt diese, hat dies zwar wie oben erwähnt keine Konsequenz für den Vorsteuerabzug.

Das Bundesfinanzministerium nimmt jedoch auf die Nachfrage nach den Auswirkungen auf das Fehlen der Steuernummer wie folgt Stellung: "Die für die Durchführung des Umsatzsteuergesetzes zuständigen Finanzverwaltungen der Länder werden insbesondere im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen auf die Einhaltung der Vorschrift zu achten haben. Wenn die Angabe der Steuernummer fehlt, müssen die Unternehmer ebenfalls mit Überprüfungen rechnen."

Unabhängig von der steuerlichen Rechtslage sei darauf hingewiesen, dass einige – vor allem größere Unternehmen – von ihren Zulieferern Rechnungen ohne Steuernummer nicht akzeptieren.

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