In nach dem 30.6.2002 ausgestellten
Rechnungen hat der Unternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte
Steuernummer anzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen
gesetzlichen Anforderungen in einem Schreiben wie folgt konkretisiert:
- Unternehmer: Jeder
Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine
Steuernummer erteilt wurde und der Rechnungen ausstellt, in denen
die Steuer gesondert ausgewiesen ist, ist zur Angabe dieser
Steuernummer in der Rechnung verpflichtet. Die Steuernummer ist auch
in Rechnungen anzugeben, mit denen Umsätze, die der
Durchschnittsbesteuerung unterliegen, abgerechnet werden. Als
Rechnung gilt auch eine Gutschrift bzw. eine elektronische
Abrechnung.
Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare
oder steuerfreie Umsätze sowie Umsätze, für die der
Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, abrechnen, sind nicht
zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung verpflichtet. Im Fall
der umsatzsteuerlichen Organschaft hat die Organgesellschaft in
ihren Rechnungen die für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilte
Steuernummer des Organträgers anzugeben.
- Steuernummer: Die
Steuernummer ist die für Zwecke der Besteuerung vom inländischen
Finanzamt erteilte Steuernummer. Wenn das Finanzamt eine gesonderte
Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat, ist
diese anzugeben. Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer
eine neue Steuernummer (z. B. bei Verlagerung des
Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu verwenden. Es ist nicht
erforderlich, dass der Unternehmer die vom Finanzamt erteilte
Steuernummer um zusätzliche Angaben (z. B. Name oder Anschrift
des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel) ergänzt.
Die Angabe der vom Bundesamt für Finanzen erteilten
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt nicht. Die Angabe der
Steuernummer in anderen Unterlagen als der Rechnung reicht nicht
aus. In Gutschriften, die nach dem 30.6.2002 erteilt werden, muss
die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten sein.
Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger)
dem Aussteller der Gutschrift seine gültige Steuernummer
mitzuteilen. Dies gilt auch für die von einem inländischen
Finanzamt erteilte Steuernummer eines ausländischen
Unternehmers.
- Eigengeschäft,
Vermittlung: Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen
(Eigengeschäft) und vermittelt er einen Umsatz in fremdem Namen
und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz), gilt für
die Angabe der Steuernummer Folgendes: Für das Eigengeschäft
gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer an. Rechnet der
Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z. B.
Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er die Steuernummer des
leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft,
Reiseunternehmen) anzugeben. Werden das Eigengeschäft und der
vermittelte Umsatz in einer Rechnung aufgeführt, kann aus
Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern
oder durch Symbole der jeweiligen Steuernummer zugeordnet werden.
Diese sind in der Rechnung oder in anderen Unterlagen zu erläutern.
- Sonderfälle: In
Kleinbetragsrechnungen und in Fahrausweisen ist die Angabe der
Steuernummer nicht erforderlich. Unter weiteren Voraussetzungen ist
ein Vertrag z. B. Miet- oder Leasingvertrag als
Rechnung anzusehen. Ein nach dem 30.6.2002 geschlossener Vertrag erfüllt
die Anforderung, wenn er die Steuernummer des leistenden
Unternehmers enthält. Der Hinweis in dem Vertrag auf andere
Unterlagen, die die Steuernummer enthalten, genügt nicht.
Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue
Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist der
Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren.
- Vorsteuerabzug: Die Angabe
der Steuernummer ist nicht Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug. Zur Gleichbehandlung von Rechnungen und Gutschriften
in Bezug auf den Vorsteuerabzug gilt aus Vereinfachungsgründen
für Gutschriften das Gleiche.
Anmerkung:
Das Umsatzsteuergesetz schreibt das Aufzeigen der Steuernummer in
der Rechnung vor. Fehlt diese, hat dies zwar wie oben erwähnt keine
Konsequenz für den Vorsteuerabzug.
Das Bundesfinanzministerium nimmt jedoch
auf die Nachfrage nach den Auswirkungen auf das Fehlen der Steuernummer
wie folgt Stellung: "Die für die Durchführung des
Umsatzsteuergesetzes zuständigen Finanzverwaltungen der Länder
werden insbesondere im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen auf
die Einhaltung der Vorschrift zu achten haben. Wenn die Angabe der
Steuernummer fehlt, müssen die Unternehmer ebenfalls mit Überprüfungen
rechnen."
Unabhängig von der steuerlichen
Rechtslage sei darauf hingewiesen, dass einige vor allem größere
Unternehmen von ihren Zulieferern Rechnungen ohne Steuernummer
nicht akzeptieren.
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