Änderung beim anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 12.9.2001 seine Rechtsprechung zum so genannten anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien geändert. Auch wenn die durch zwei Urteile hervorgerufene neue Betrachtungsweise des BFH für manchen Steuerpflichtigen vorteilhafter sein kann, ist sie nicht minder kompliziert. Es empfiehlt sich deshalb – vor – jeder Aktion im Zusammenhang mit Immobilienkäufen, -instandsetzungen oder -modernisierungen das Gespräch mit Ihrem steuerlichen Berater.

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Handelt es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Die ältere Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung hatten Instandhaltungsaufwendungen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren, bisher grundsätzlich als Herstellungskosten beurteilt, auch wenn es sich um typische Erhaltungsaufwendungen (z. B. für Reparaturen) handelte. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nach neuester Auffassung des BFH allein nach § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB).

  • Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes im Anschluss an den Erwerb sind Anschaffungskosten, wenn sie geleistet werden, um das Gebäude "in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen", d. h. um es bestimmungsgemäß nutzen zu können. Die konkrete Art und Weise, in der das Grundstück zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart genutzt werden soll, bestimmt der Erwerber. Will er ein leer stehend erworbenes Gebäude zu Wohnzwecken nutzen, dann gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll).

    Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit; ihre Kosten sind Anschaffungskosten. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen und der Fenster ausschlaggebend. Abgesehen davon sind Kosten für Baumaßnahmen nach dem Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes Anschaffungskosten, wenn funktionsuntüchtige Teile wieder hergestellt werden, die für seine Nutzung unerlässlich sind, z. B. bei einer defekten Heizung, bei die Bewohnbarkeit ausschließenden Wasser- oder Brandschäden.

    Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen, insbesondere an im wesentlichen funktionierenden Installationen, führen grundsätzlich nicht zu Anschaffungskosten. Sie sind als Werbungskosten sofort absetzbar.
  • Wird ein Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs bereits genutzt, z. B. durch Vermietung, und setzt der Erwerber die Vermietung fort, so ist das Gebäude insoweit bereits betriebsbereit. Aufwendungen nach dem Erwerb sind dann entweder sofort abziehbare Werbungskosten oder Herstellungskosten. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer "wesentlichen Verbesserung" und damit zu Herstellungskosten führen. Dies ist der Fall, wenn durch die Modernisierung vor allem der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen und der Fenster ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

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