Sozialversicherungspflicht eines Fremdgeschäftsführers

Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers, der am Stammkapital nicht beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer), zu befassen und kam dabei zu dem Urteil, dass ein Fremdgeschäftsführer grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und damit versicherungspflichtig ist.

Als Begründung führten die Richter an, dass ein GmbH-Geschäftsführer in der Praxis zwar meistens Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung weisungsfrei bestimmen kann, die Geschäftspolitik jedoch in den Händen der Gesellschafter liegt. Des Weiteren spricht die Zahlung des Gehaltes und der sonstigen Sondervergütungen unabhängig von Gewinn oder Verlust der GmbH ebenfalls für eine versicherungspflichtige Tätigkeit. So kann nach Auffassung der Richter der u. U. hohe Arbeitseinsatz des Geschäftsführers nicht mit dem Wagniskapital der Gesellschafter gleichgesetzt werden.

An einer abhängigen Beschätigung kann es allerdings fehlen, wenn ein externer Geschäftsführer in einer GmbH "schalten und walten" kann, wie er möchte, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil sie wirtschaftlich von ihm abhängig sind. Dies kann insbesondere bei Familiengesellschaften in Betracht kommen. (BSG-Urt. v. 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R)

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