Nach Elternzeit kein Anrecht auf alten Arbeitsplatz

Der zum 1.1.2001 reformierte Erziehungsurlaub – jetzt Elternzeit – kann anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden und ist auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Dabei besteht nicht die Gefahr, dass der Arbeitsplatz verloren geht, denn der Arbeitnehmer bleibt während der Elternzeit nach wie vor angestellt.

Nun stellt sich für die Praxis jedoch die Frage, ob der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit nicht nur einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz hat, sondern ob sich dieser Anspruch auch auf seinen Arbeitsplatz bezieht. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dazu entschieden, dass diese Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Übernahme der alten Tätigkeit haben, sofern diese Umsetzung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers fällt und eine Versetzung keiner Änderungskündigung bedarf. (LAG Schleswig-Holstein – 4 Sa 497/00)

zurück zum Inhaltsverzeichnis