Neben anderen Bereichen
hat die Schuldrechtsreform auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Die
nachfolgenden Punkte sollen einen Überblick über die
wichtigsten Änderungen geben.
- Verstoß des Arbeitnehmers
gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag: Der Arbeitgeber kann
vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern dieser die
Pflichtverletzung zu verschulden hat (Fahrlässigkeit bzw.
Vorsatz). Bei der Beweisführung sieht das Gesetz jedoch immer
eine umgekehrte Beweislast für den Arbeitgeber vor. Hat ein
Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen, so schuldet der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Schadensersatz, wenn der
Arbeitgeber das Verschulden nachweisen kann.
- Zuviel gezahlter Lohn:
Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer
zu viel erhaltenen Lohn nur dann zurückzahlen, wenn er das Geld
oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der
Zuvielzahlung noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben
bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht
erstattet werden. Hier hat der Gesetzgeber nun einen Riegel
vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag
immer zurückgezahlt werden.
- Verjährung von Ansprüchen
aus dem Arbeitsverhältnis: Mit der Schuldrechtsreform wurde
das Verjährungsrecht grundsätzlich neu geregelt, sodass
nun eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei
Jahren (bisher zwei Jahre) gilt, die mit dem Ende des Jahres
beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine längere Verjährungsfrist
sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor, so z. B. wenn die
den Anspruch begründenden Umstände oder Personen nicht
bekannt sind. Hier gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist.
Es kann auch eine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen
kommen, wenn der Gläubiger noch nicht einmal weiß, dass
ein Schaden entstanden ist und er naturgemäß auch noch
keine Kenntnis davon haben konnte.
In der Praxis hat die zum 1.1.2002 in
Kraft getretene Schuldrechtsreform zunächst nur Auswirkungen auf
Arbeitsverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden. Ab dem
1.1.2003 muss dieses Recht jedoch auch auf "Altverträge"
angewandt werden. |