Die o. g .Verordnung regelt die
Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten
von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum
9.1.2002 in Kraft getreten.
Bei Fernabsatzverträgen muss
der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens
informieren über:
| seine Identität,
seine Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware oder
Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige
Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen
Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen, den Preis der Ware oder Dienstleistung
einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten,
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen
Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
und die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises. Außer bei den letzten
beiden Punkten hat die entsprechende Information schriftlich zu
erfolgen. |
Des Weiteren hat der Unternehmer den
Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren:
| Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgaberechts
sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der
Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige
Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten, Informationen über Kundendienst
und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere
Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. |
Bei Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine
Information erfolgen
| über die einzelnen
technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem
Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich
ist, darüber, wie er mit den zur Verfügung
gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der
Bestellung erkennen und berichtigen kann, über die für
den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen
sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines
elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. |
Bei Prospektangaben von
Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu
erfüllen. Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm
veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser
deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den
Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit
des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von
Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise
| Bestimmungsort,
Transportmittel (Merkmale und Klasse), Unterbringung (Art,
Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie soweit
vorhanden ihre Zulassung und touristische Einstufung),
Mahlzeiten, Reiseroute, Pass- und Visumerfordernisse für
Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten
wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die
für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, eine
für die Durchführung der Reise erforderliche
Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor
dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung
spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. |
Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben
sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor
Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem
Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der
Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen
vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der
Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf.
zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen. |