Haftung eines GbR-Gesellschafters für Unternehmenssteuerschulden

Bekanntlich haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Die zivilrechtliche Haftungsregelung hat auch unmittelbar Bedeutung für die steuerliche Haftung. Aus dieser Haftung waren bisher neu eintretende GbR-Gesellschafter ausgeschlossen. Durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz diese Einschränkung nun nicht mehr aufrecht erhalten werden. Das bedeutet, dass ein neu eintretender Gesellschafter künftig auch für sämtliche Altverbindlichkeiten – auch Steuerschulden – der Gesellschaft einzustehen hat.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass sich zukünftige Gesellschafter über die finanzielle Situation der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter gut informieren sollten. (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.10.2001 – 6 K 2871/98, rkr.)

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