| Haftung eines GbR-Gesellschafters für
Unternehmenssteuerschulden |
| Bekanntlich haften die Gesellschafter
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Gläubigern für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich.
Die zivilrechtliche Haftungsregelung hat auch unmittelbar Bedeutung für
die steuerliche Haftung. Aus dieser Haftung waren bisher neu eintretende
GbR-Gesellschafter ausgeschlossen. Durch die neue Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann nach Auffassung des Finanzgerichts
Rheinland-Pfalz diese Einschränkung nun nicht mehr aufrecht
erhalten werden. Das bedeutet, dass ein neu eintretender Gesellschafter
künftig auch für sämtliche Altverbindlichkeiten
auch Steuerschulden der Gesellschaft einzustehen hat. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass sich zukünftige Gesellschafter über die finanzielle Situation der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter gut informieren sollten. (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.10.2001 6 K 2871/98, rkr.) |
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