| Vorsteuerabzug bei Mietverhältnissen |
| Bei Mietverträgen ist es für
den Vorsteuerabzug ausreichend, wenn die Nettomiete zuzüglich
Umsatzsteuer im Mietvertrag ausgewiesen ist; ein gesonderter
Steuerausweis auf den monatlichen Zahlungsbelegen ist nicht
erforderlich. Die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis steht einem ausdrücklichen Verzicht auf die
Steuerbefreiung der Vermietungseinnahmen gleich. Anmerkung: Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.11.2000 (V R 49/99) sind hinsichtlich der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Miet- und Pachtaufwendungen Zweifel aufgekommen. Der BFH hatte dort entschieden, dass ein Pachtvertrag, in dem ein Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z. B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Auch der Senat für Finanzen in Berlin gibt jetzt Entwarnung und will das BFH-Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht allgemein anwenden, sodass die ursprüngliche Regelung weiter gültig ist. |
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