Vorsteuerabzug bei Mietverhältnissen

Bei Mietverträgen ist es für den Vorsteuerabzug ausreichend, wenn die Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer im Mietvertrag ausgewiesen ist; ein gesonderter Steuerausweis auf den monatlichen Zahlungsbelegen ist nicht erforderlich. Die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis steht einem ausdrücklichen Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungseinnahmen gleich.

Anmerkung: Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.11.2000 (V R 49/99) sind hinsichtlich der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Miet- und Pachtaufwendungen Zweifel aufgekommen. Der BFH hatte dort entschieden, dass ein Pachtvertrag, in dem ein Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z. B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt.

Auch der Senat für Finanzen in Berlin gibt jetzt Entwarnung und will das BFH-Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht allgemein anwenden, sodass die ursprüngliche Regelung weiter gültig ist.

zurück zum Inhaltsverzeichnis