Tarifermäßigung für Abfindungszahlungen und Zusatzleistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu Abfindungszahlungen und Zusatzleistungen in mehreren Urteilen Stellung genommen, die für die Praxis von Bedeutung sind. So ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, nicht ermäßigt zu besteuern, weil kein zusammengeballter Zufluss erfolgt.

Eine Ausnahme hält der BFH in seinem Urteil vom 14.8.2001 (XI R 22/00) in solchen Fällen für geboten, in denen neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine Übergangszeit Entschädigungs-Zusatzleistungen gewährt werden. Darunter fallen z. B. Kosten einer Outplacement-Beratung, also Kosten für solche Leistungen, die dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels erbracht werden.

Leistet ein Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so sind diese Leistungen aufgrund des BFH-Urteils vom 24.1.2002 (XI R 43/99) insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung tarifvergünstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem späteren Veranlagungszeitraum fortgeführt werden. Zu den nicht steuerschädlichen Zusatzleistungen können demnach solche Leistungen gehören, die einem Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu einer einmaligen Abfindung aus Fürsorgegesichtspunkten für eine Überbrückungszeit von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber gezahlt werden. Darunter können auch Leistungen aus einem Sozialplan fallen. Auch Sozialpläne und Regelungsabreden haben eine auf Fürsorgeüberlegungen basierende Überleitungs- und Vorsorgefunktion. Dasselbe bezwecken vergleichbare Vereinbarungen des (früheren) Arbeitgebers mit den grundsätzlich nicht von Sozialplänen erfassten leitenden Angestellten.

Mit Urteil vom 24.1.2002 (XI R 2/01) hat der BFH jedoch einschränkend entschieden, dass solche (Zusatz-)Leistungen einer ermäßigten Besteuerung dann entgegenstehen, wenn sie die Entlassungsentschädigung nicht nur als Zusatz ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen.

In seinem Urteil vom 10.10.2001 (XI R 54/00) stellt der BFH fest, dass die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als steuerbegünstigte Entschädigung voraussetzt, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird. Das bedeutet für die Fälle, in denen einem Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt werden, dass nur eine Modifikation des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorliegt, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht rechtfertigen kann. Im Urteilsfalle handelte es sich um den Übergang von Arbeitsplätzen von einem Unternehmen auf ein anderes.

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