Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung der Bauabzugssteuer

Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland – unter weiteren Voraussetzungen – einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug dann abgesehen werden, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

In seinem Beschluss vom 21.12.2001 (8 B 8408/01, rkr) hat das Finanzgericht (FG) Berlin ein Finanzamt im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist nach Auffassung des FG nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller tatsächlich Bauleistungen erbringt; im Urteilsfalle handelte es sich bei dem Antragsteller um einen Kranvermieter. Hat der Antragsteller in der Vergangenheit seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch verspätete Abgabe von Steuererklärungen und verspätete Zahlungen der Steuerschulden verletzt, rechtfertigt dies jedenfalls dann nicht die Versagung einer beantragten Freistellungsbescheinigung, wenn sich hieraus für den Antragsteller schwerwiegende wirtschaftliche Folgen ergeben, weil seine Auftraggeber die Erteilung von Aufträgen von der Vorlage der Freistellungsbescheinigung abhängig machen.

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