| Steuerfreiheit für 325-Euro-Jobber
kann bei anschließender Teil- oder Vollzeitarbeit für
denselben Arbeitgeber wegfallen |
| Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen
Beschäftigung ist steuerbefreit, wenn der Arbeitgeber nach
bestimmten Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sozialversicherungsbeiträge
entrichten muss. Zusätzliche Voraussetzung ist aber, dass die Summe
der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Daraus
folgt, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn bei dem
betreffenden Arbeitnehmer zu den Einkünften aus der geringfügigen
Beschäftigung andere Einkünfte hinzukommen, deren Summe
positiv ist. Hierzu gehören auch z. B. Einkünfte aus
weiteren oder ehemaligen Beschäftigungsverhältnissen,
Zinseinnahmen, soweit sie die Werbungskosten und den Sparer-Freibetrag übersteigen,
der Ertragsanteil bei Renten nach Abzug der Werbungskosten sowie
Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, soweit dieser hierfür
den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen kann. Dabei kommt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören, noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Insbesondere sieht das Gesetz keine Ausnahme für solche Einkünfte vor, die im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung vom bisherigen Arbeitgeber für eine nicht begünstigte Beschäftigung zugewendet werden. Die Steuerfreiheit kann demnach auch dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen ist. Auch wenn mit der gesetzlichen Änderung der Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung insbesondere bei Frauen der Neu- und Wiederzugang zu einer Berufstätigkeit gefördert und erleichtert werden sollte, spielt es nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle, dass die schädlichen Einkünfte im Anschluss an die geringfügige Beschäftigung und beim selben Arbeitgeber erzielt worden sind. Steuerfreie Einnahmen (z. B. als Übungsleiter) und pauschalbesteuerter Arbeitslohn bleiben außer Ansatz. Die Einkünfte des Ehegatten sind nicht zu berücksichtigen. |
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