Steuerfreiheit für 325-Euro-Jobber kann bei anschließender Teil- oder Vollzeitarbeit für denselben Arbeitgeber wegfallen

Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung ist steuerbefreit, wenn der Arbeitgeber nach bestimmten Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss. Zusätzliche Voraussetzung ist aber, dass die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn bei dem betreffenden Arbeitnehmer zu den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung andere Einkünfte hinzukommen, deren Summe positiv ist. Hierzu gehören auch z. B. Einkünfte aus weiteren oder ehemaligen Beschäftigungsverhältnissen, Zinseinnahmen, soweit sie die Werbungskosten und den Sparer-Freibetrag übersteigen, der Ertragsanteil bei Renten nach Abzug der Werbungskosten sowie Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, soweit dieser hierfür den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen kann.

Dabei kommt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören, noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Insbesondere sieht das Gesetz keine Ausnahme für solche Einkünfte vor, die im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung vom bisherigen Arbeitgeber für eine nicht begünstigte Beschäftigung zugewendet werden.

Die Steuerfreiheit kann demnach auch dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen ist.

Auch wenn mit der gesetzlichen Änderung der Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung insbesondere bei Frauen der Neu- und Wiederzugang zu einer Berufstätigkeit gefördert und erleichtert werden sollte, spielt es nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle, dass die schädlichen Einkünfte im Anschluss an die geringfügige Beschäftigung und beim selben Arbeitgeber erzielt worden sind. Steuerfreie Einnahmen (z. B. als Übungsleiter) und pauschalbesteuerter Arbeitslohn bleiben außer Ansatz. Die Einkünfte des Ehegatten sind nicht zu berücksichtigen.

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