Kurz notiert ...

Kostenübernahme durch Arbeitgeber für privates Kfz des Arbeitnehmers: Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenes Kfz sämtliche Kosten, wendet er nicht einen Nutzungsvorteil, sondern Barlohn zu, der in Höhe des Nennwerts dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur dann die Möglichkeit einräumen, ein Kfz zu privaten Zwecken nutzen zu können, wenn er über die Nutzung des betreffenden Kfz verfügen kann. Die Übernahme der Kosten für ein privates Kfz des Arbeitnehmers führt jedoch nicht zu einer Übertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie das beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags der Fall sein kann.
 
Tarifliche Ausschlussfrist bei Darlehnsforderung beachten: Besteht für den Arbeitgeber gegen einen ausgeschiedenen Mitarbeiter ein Anspruch auf sofortige Rückzahlung von zinsgünstigen Darlehen, die während des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurden, so muss er seine Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist von zwei Monaten geltend machen.

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