Nachehelicher Unterhalt bei neuer Beziehung

In den meisten Scheidungsfällen hat der eine Ehepartner gegenüber dem anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch für gemeinsame Kinder und eventuell auch für sich selbst. Regelmäßig stellt sich jedoch die Frage, ob für den Ex-Partner noch ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn dieser eine neue Beziehung (keine Ehe) eingeht.
 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner zur Unzumutbarkeit einer Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist.
 
Die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen Umständen auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen und muss im Einzelfall entschieden werden. (BGH-Urt. v. 24.10.2001 – XII ZR 284/99)

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