Verjährung von Ansprüchen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

Mit dem Abschluss eines Mietvertrags verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, sie in einem geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Mieter ist im Gegenzug dazu verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
 
Fallen Reparaturen am Objekt an, stellt sich die Frage, von wem diese zu übernehmen sind. In der Regel ist der Vermieter für die sog. Instandhaltungsreperaturen zuständig und der Mieter für die sog. Schönheitsreparaturen (Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßem Gebrauch entstanden sind). Dabei gilt zu beachten, dass der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen einer (kurzen) Verjährung von 6 Monaten unterliegt. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Mit dieser Vorschrift soll eine rasche Auseinandersetzung und Klarstellung aus dem Mietverhältnis gewährleistet werden. (OLG Koblenz, Urt. v. 22.8.2001 – 9 U 1480/00)

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