Wettbewerbsverbot für einen Kommanditisten

Ein Gesellschafter einer OHG darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt jedoch nicht für den Kommanditisten.
 
Ein Wettbewerbsverbot für den Kommanditisten ist jedoch dann gegeben, wenn er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft bestimmt und ihn somit eine erhöhte Treupflicht trifft. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Stellung der Gesellschafter nach außen hin einnimmt. Handelt es sich jedoch bei den Geschäftsanteilen des Kommanditisten um ein Geschenk von Seiten des Komplementärs, wie es z. B. in Familienunternehmen der Fall sein kann, so schließt ein Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots nicht aus, dass die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist. (BGH-Urt. v. 4.12.2001 – X ZR 167/99)

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