Überwachungspflicht eines Unternehmers

Ein Unternehmer ist generell verpflichtet, die Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um im Betrieb Verstöße gegen die Pflichten des Inhabers zu verhindern. Dies hat zur Folge, dass neu eingestelltes Personal zunächst intensiv zu überwachen ist. Denn erst dann kann zuverlässig beurteilt werden, ob es den betrieblichen Anforderungen genügt. Entbehrlich ist eine Überwachung des Personals aber auch dann nicht, wenn es sich bereits als qualifiziert und pflichtbewusst erwiesen hat.
 
Der Unternehmer kann sich dieser Überwachungspflicht nicht dadurch vollständig entziehen, indem er in seinem Betrieb eine Aufsichtsperson mit der Überwachung der Beschäftigten beauftragt. Denn auch eine gewissenhafte Auswahl eines Arbeitnehmers kann den Unternehmer nicht von seiner Überwachungspflicht entbinden.
 
Eigene Unkenntnis des Unternehmers ist hierbei keine Entschuldigung, denn kennt oder versteht der Betriebsinhaber wesentliche für seinen Geschäftsbetrieb geltende Bestimmungen nicht, so muss er sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht entweder die für die Überwachungsaufgabe erforderlichen Kenntnisse verschaffen, um seiner Pflicht selbst nachkommen zu können, oder er hat ein innerbetriebliches Kontrollsystem zu organisieren, das er extern, etwa durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, überwachen lässt. (BayObLG, Beschl. v. 10.8.2001 – 3 ObOWi 51/2001)

zurück zum Inhaltsverzeichnis