Irreführende Werbung bei unzureichender Lieferfähigkeit

Bewirbt ein Versandhändler in einer Anzeige ein Produkt, so darf der Verbraucher damit rechnen, dass es im Falle einer Bestellung zeitnah geliefert wird. Von einer zeitnahen Lieferung ist nur dann die Rede, wenn die Waren nach dem Erscheinen der Werbung auch verfügbar sind und zwischen Bestellung und Lieferung maximal 3 Wochen liegen. Bei einer längeren Lieferzeit kann die Werbung gegen das Irreführungsverbot verstoßen. (OLG Hamburg, Urt. v. 3.5.2001 – 3 U 279/00)

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