Sozialversicherungsrechtlich liegt
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn sie regelmäßig
weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und das
Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht überschreitet.
In der Praxis taucht dabei immer wieder die Frage auf, ob geringfügig
Beschäftigte (325-Euro-Jobber) die gleichen Rechte und Pflichten
haben wie Vollzeitbeschäftigte. Nachfolgend sollen einige
arbeitsrechtliche Punkte aufgeführt werden.
- Bei der Vergütung darf
ohne sachlichen Grund keine Schlechterstellung gegenüber den
Vollzeitkräften erfolgen.
- Im Krankheitsfall haben
geringfügig Beschäftigte wie jeder andere Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Bei Feiertagen steht den
325-Euro-Jobbern ebenfalls Anspruch auf eine Vergütung
entsprechend ihrer Arbeitszeit zu.
- Besteht eine tarifliche oder
einzelvertragliche Regelung, dass bei der Leistung von Überstunden
ein Überstundenzuschlag auszuzahlen ist, so ist dem geringfügig
Beschäftigten bei tatsächlich erbrachten Überstunden
dieser Zuschlag ebenfalls zu gewähren.
- Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat
jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub,
für die das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Tarif- oder auch
einzelvertraglich kann ein längerer Urlaubsanspruch geregelt
werden. Diesen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage hat ein geringfügig
entlohnter Arbeitnehmer im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit
ebenfalls.
- Neben dem oben beschriebenem
Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer i. d. R. auch noch ein Urlaubsgeld.
Auch hier haben die 325-Euro-Jobber ein Anrecht auf eine anteilige
Auszahlung. Diese Regelung gilt auch für andere Gratifikationen
wie z. B. das Weihnachtsgeld.
Anmerkung: Hier gilt es zu beachten, dass durch den Anspruch
auf Sonderzahlungen die 325-Euro-Grenze im Jahresdurchschnitt überschritten
werden kann, mit der Konsequenz, dass für diese Beschäftigungsverhältnisse
volle Sozialversicherungspflicht für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer entsteht und demnach die gesamten Beiträge zur
Sozialversicherung je zur Hälfte zu zahlen sind.
- Gemäß dem
Mutterschutzgesetz genießen alle Frauen, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, Mutterschutz. Geringfügig
Beschäftigte dürfen demnach hiervon nicht ausgeschlossen
werden. Das gleiche gilt auch für die Elternzeit (früher
Erziehungsurlaub).
- Beim Kündigungsschutz
ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten keine
Besonderheiten. Das heißt, dass ein Arbeitsverhältnis in
Betrieben mit regelmäßig mehr als fünf Beschäftigten
nur dann gekündigt werden darf, wenn die Kündigung sozial
gerechtfertigt ist. Bei den Kündigungsfristen gelten ebenfalls
die gesetzlichen Bestimmungen mit einer Grundkündigungsfrist
von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Monats. Längere Kündigungsfristen
sind abhängig von der Betriebszugehörigkeit bzw. können
tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt sein.
Abschließend kann also
angemerkt werden, dass geringfügig Beschäftigte Vollzeitbeschäftigten
in jeder Hinsicht gleichgestellt und demnach arbeitsrechtlich
gleichbehandelt werden müssen. |