325-Euro-Jobber sind vollwertig Beschäftigte

Sozialversicherungsrechtlich liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht überschreitet. In der Praxis taucht dabei immer wieder die Frage auf, ob geringfügig Beschäftigte (325-Euro-Jobber) die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Vollzeitbeschäftigte. Nachfolgend sollen einige arbeitsrechtliche Punkte aufgeführt werden.
 
  • Bei der Vergütung darf ohne sachlichen Grund keine Schlechterstellung gegenüber den Vollzeitkräften erfolgen.
  • Im Krankheitsfall haben geringfügig Beschäftigte wie jeder andere Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Bei Feiertagen steht den 325-Euro-Jobbern ebenfalls Anspruch auf eine Vergütung entsprechend ihrer Arbeitszeit zu.
  • Besteht eine tarifliche oder einzelvertragliche Regelung, dass bei der Leistung von Überstunden ein Überstundenzuschlag auszuzahlen ist, so ist dem geringfügig Beschäftigten bei tatsächlich erbrachten Überstunden dieser Zuschlag ebenfalls zu gewähren.
  • Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub, für die das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Tarif- oder auch einzelvertraglich kann ein längerer Urlaubsanspruch geregelt werden. Diesen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage hat ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit ebenfalls.
  • Neben dem oben beschriebenem Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer i. d. R. auch noch ein Urlaubsgeld. Auch hier haben die 325-Euro-Jobber ein Anrecht auf eine anteilige Auszahlung. Diese Regelung gilt auch für andere Gratifikationen wie z. B. das Weihnachtsgeld.
    Anmerkung: Hier gilt es zu beachten, dass durch den Anspruch auf Sonderzahlungen die 325-Euro-Grenze im Jahresdurchschnitt überschritten werden kann, mit der Konsequenz, dass für diese Beschäftigungsverhältnisse volle Sozialversicherungspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht und demnach die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung je zur Hälfte zu zahlen sind.
  • Gemäß dem Mutterschutzgesetz genießen alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Mutterschutz. Geringfügig Beschäftigte dürfen demnach hiervon nicht ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt auch für die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub).
  • Beim Kündigungsschutz ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten keine Besonderheiten. Das heißt, dass ein Arbeitsverhältnis in Betrieben mit regelmäßig mehr als fünf Beschäftigten nur dann gekündigt werden darf, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Bei den Kündigungsfristen gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen mit einer Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Monats. Längere Kündigungsfristen sind abhängig von der Betriebszugehörigkeit bzw. können tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt sein.
Abschließend kann also angemerkt werden, dass geringfügig Beschäftigte Vollzeitbeschäftigten in jeder Hinsicht gleichgestellt und demnach arbeitsrechtlich gleichbehandelt werden müssen.

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