Betriebsveräußerungen und
Unternehmensumwandlungen wirken sich unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse
und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Zum
1.4.2002 ist daher eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in Kraft getreten, um für mehr Transparenz und Rechtssicherheit
beim Betriebsübergang zu sorgen.
- Unterrichtungspflichten der
Arbeitgeber: Die neue Regelung verpflichtet den bisherigen und
den neuen Betriebsinhaber unabhängig von der Betriebsgröße
, alle von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über
Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über
die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren.
- Widerspruchsrecht des
Arbeitnehmers: Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu
widersprechen, ist vom Bundesarbeitsgericht und vom Europäischen
Gerichtshof seit langem anerkannt. Im Interesse von Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das
Widerspruchsrecht nun in der neuen Rechtsnorm ausdrücklich
geregelt.
Widerspricht der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht
auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem
bisherigen Arbeitgeber weiter. Der Verbleib beim bisherigen
Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer allerdings mit dem Risiko
verbunden, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen
nicht weiter beschäftigt werden kann. Die neue Regelung räumt
dem Arbeitnehmer deshalb eine Widerspruchsfrist von einem Monat ein.
Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Arbeitnehmer vom bisherigen
oder vom neuen Arbeitgeber vollständig über den Betriebsübergang
unterrichtet worden ist.
Der Arbeitnehmer kann den Widerspruch wahlweise gegenüber dem
bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber erklären,
wobei der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat.
|