Ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen verfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat sein Urteil zur ungleichen Besteuerung von Renten und Pensionen verkündet. Demnach sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 1996 mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungsfreibetrag zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.
 
Der Gesetzgeber wird verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen. Die Vorschrift des EStG zur (ungleichen) Besteuerung von Renten und Pensionen bleibt bis zum 31.12.2004 weiter anwendbar. Das BVerfG hat die entsprechende Norm des Einkommensteuergesetzes nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Sie ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiter anzuwenden.
 
Der Gesetzgeber wird nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend – bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996 – zu bereinigen. Seine Aufgabe wird es sein, sich für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Dabei sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Altersbezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

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