Aufwendungen für privat angeschafften Computer und Internetnutzung

Nach bisheriger Praxis konnten Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer einschließlich Zubehör steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt wurde. Konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, unterlagen die Aufwendungen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot und wurden somit nicht steuermindernd berücksichtigt. Entsprechendes galt für Aufwendungen, die durch die Internetnutzung oder den Erwerb von Computerfachliteratur u. ä. entstanden.
 
Die Finanzverwaltung will in Zukunft eine Aufteilung der Aufwendungen – für einen privat angeschafften Computer – in einen beruflichen und einen privat veranlassten Teil zulassen, auch wenn der PC nicht nur so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen einschließlich Zubehör kann daher steuerlich berücksichtigt werden, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Eine typisierende Regelung nach festgelegten %-Sätzen wird nicht mehr für notwendig erachtet.
 
Diese Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschließlich der Peripheriegeräte (Drucker, Scanner etc.) und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen inklusive der Aufwendungen für die Internetnutzung. Hinsichtlich der mit der Internetnutzung in Zusammenhang stehenden Telekommunikations-Aufwendungen richtet sich der Werbungskostenabzug nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2002. Demnach können seit 1.1.2002 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich vom Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz gezahlt werden. Alternativ dazu kann aus den Rechnungsbeträgen eines repräsentativen 3-Monats-Zeitraums ein Durchschnittsbetrag gebildet und fortgeführt werden.

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