Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
wurde in das Umsatzsteuergesetz ein neuer Haftungstatbestand für
nicht abgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Demnach haftet der
Unternehmer für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit
- diese Steuer in einer Rechnung
ausgewiesen wurde,
- der Aussteller der Rechnung
entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer
nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande
gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten (eventuell bei
Insolvenzverfahren) und
- der Unternehmer bei Abschluss des
Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte.
Trifft dies auf mehrere Unternehmer
zu, so haften diese als Gesamtschuldner. Die Regelung soll speziell der
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges im Rahmen von Karussellgeschäften
dienen, bei denen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt werden, um
dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne
die ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten. Die Haftung
kann sich auf mehrere vorangegangene Umsätze erstrecken.
Vorangegangener Umsatz ist dabei nicht nur der unmittelbare
Eingangsumsatz des Unternehmers, sondern auch die Umsätze auf den
Vorstufen.
Anmerkung: Die Haftung ist auf die
Fälle des Vorsatzes unter Voraussetzung der tatsächlichen
Kenntnis des haftenden Unternehmers bei Abschluss des Vertrages über
seinen Eingangsumsatz beschränkt. Unklar ist hier zzt. die
Beweislast. |