| Verluste aus Risikogeschäften
(Devisentermingeschäften) einer GmbH |
| Tätigt eine Kapitalgesellschaft
Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies
im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im
privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt.
Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte
und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren
wahrzunehmen. Zu dieser Überzeugung gelangt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 8.8.2001 (I R 106/99). Zur Begründung führt er auf, dass Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen. Aufgrund dessen gehören ausgeübte Devisentermingeschäfte zum Betriebsvermögen und stellen die von ihr hieraus erlittenen Verluste ebenso wie die Kursverluste Betriebsausgaben dar; bei den Kursgewinnen handelt es sich um Betriebseinnahmen. Dass der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand andererseits ein entfernter ist, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Geschäftsführer zur Durchführung von Devisentermingeschäften nicht hinreichend befähigt ist. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Übernahme der Verluste aus den geschilderten Geschäften als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesehen werden könnte. Unterhält eine Kapitalgesellschaft nur im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut, tätigt sie aus diesem Grund Geschäfte und entstehen ihr nur aus diesem Anlass Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlusts zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine vGA anzunehmen. Von diesen Grundsätzen ist aber nicht von vornherein auszugehen, wenn die GmbH sich entschließt, risikobehaftete Termingeschäfte zu tätigen. |
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