Sonderausgaben: Kürzung des Vorwegabzugs

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist – nach Auffassung der Finanzverwaltung – ab dem Veranlagungszeitraum 2001 der Vorwegabzug auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hat.
 
Dieser Neuregelung legt die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde, nach dem Steuerpflichtige bei Zusammenveranlagung als ein Steuerpflichtiger angesehen werden. Gegen das Urteil des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.

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