Zur Bekämpfung der illegalen
Beschäftigung hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf
vorgelegt, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, damit das Gesetz wie
geplant zum 1.6.2002 in Kraft treten kann. Nachfolgend sollen die
wichtigsten Neuregelungen des Gesetzentwurfs aufgezeigt werden:
- Im Baubereich haftet der
Generalunternehmer für die vom Subunternehmer für dessen
Arbeitnehmer nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.
Weist der Generalunternehmer nach, dass er aufgrund sorgfältiger
Prüfung ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass
der Subunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt, wird die
Haftung ausgeschlossen. Generalunternehmen werden in Zukunft bei der
Auswahl ihrer Subunternehmer auch darauf achten müssen, ob
diese ihrer Abgabenpflicht bei den Sozialversicherungsbeiträgen
nachkommen.
- Bewerber, gegen die wegen illegaler
Beschäftigung eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße
von wenigstens 2.500 Euro verhängt worden ist, sollen für
eine Dauer von bis zu vier Jahren von öffentlichen Bauaufträgen
ausgeschlossen werden.
- Bei illegaler Beschäftigung
sind höhere Bußgelder und eine Erweiterung der
Straftatbestände vorgesehen. Für Schwarzarbeit bzw. die
Auftragserteilung von Schwarzarbeit droht ein Bußgeld von bis
zu 300.000 Euro. Die Beschäftigung illegaler Ausländer
soll bereits dann eine Straftat darstellen, wenn mehr als 3 Ausländer
länger als 14 Tage illegal beschäftigt werden.
Wie das Gesetz im Einzelnen vom
Bundesrat abgesegnet wird und ob es zum 1.6.2002 in Kraft treten wird,
bleibt abzuwarten. |