Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

Viele Tätigkeitsbereiche (z. B. im Krankenhaus oder bei der Feuerwehr) erfordern es, dass innerhalb kurzer Zeit eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern – auch außerhalb der regulären Arbeitszeit – zur Verfügung steht, um die unvermittelt auftretenden Arbeiten zu bewältigen. Hier kommt in der Regel die sogenannte Rufbereitschaft zum Tragen. Der Arbeitnehmer kann sich also an einem Ort seiner Wahl aufhalten, muss jedoch für seine ständige Erreichbarkeit sorgen, um im Bedarfsfalle die Arbeit "kurzfristig" aufnehmen zu können.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft nicht verpflichtet, die Arbeit innerhalb einer vom Arbeitgeber festgesetzten Zeitspanne nach Abruf aufzunehmen. Dem Arbeitgeber wird demnach nicht das Recht eingeräumt, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme im Voraus und für alle Fälle auf eine bestimmte Höchstdauer zu beschränken. Je nach Sachlage können zwischen dem Abruf durch den Arbeitgeber und der tatsächlichen Arbeitsaufnahme unterschiedlich lange Zeiten liegen, die alle als "kurzfristig" anzusehen sind.

Ist der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer – z. B. in Notfällen – innerhalb einer bestimmten Zeit die Arbeit aufnimmt, muss er sich einer geeigneten Arbeitszeitregelung (z. B. Schichtdienst, Bereitschaftsdienst) bedienen.
(BAG-Urt. v. 31.1.2002 – 6 AZR 214/00)

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