| Ausnahme bei Gleichbehandlung im Betrieb |
| Bei Entscheidungen im betrieblichen
Bereich, die die Belange von Arbeitnehmern betreffen, muss grundsätzlich
der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Dass auch Ausnahmen
denkbar sind, bestätigt das folgende Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2001: "Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem Ausscheiden auf der Basis des bestehenden Sozialplans einverstanden erklärt haben." (BAG-Urt. v. 18.9.2001 3 AZR 656/00) |
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