Kein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung

In vielen Betrieben erhalten neue Mitarbeiter, die zur Vertretung eingestellt werden, befristete Arbeitsverträge. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu prüfen, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch hat, wenn der Befristungsgrund entgegen der erstmaligen Einschätzung weiter besteht.

Die Richter entschieden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch dann nicht besteht, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar. (BAG-Urt. v. 20.2.2002 – 7 AZR 600/00)

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