Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge zum 1.1.2001 haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, einen Anspruch auf die Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich mit dem Thema zu befassen und eine für die Praxis interessante Entscheidung getroffen: "Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nebst deren Verteilung kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorläufig durchgesetzt werden, wenn die Teilzeitarbeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Arbeitnehmers geboten ist und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Wesentliche Nachteile liegen vor, wenn die Kindesbetreuung ohne die Verringerung der Arbeitszeit nicht gewährleistet werden kann."

Die Richter führten dazu aus, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung des neuen Arbeitszeitvolumens entsprechend seinen Wünschen zusteht, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast der von ihm geltend gemachten entgegenstehenden Gründe.

Der Arbeitgeber hat also substantiiert dazulegen, dass der Wunsch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung aufgrund der vorgegebenen unternehmerischen Konzeption zu einer wesentlichen Betriebsbeeinträchtigung führt, die durch anderweitige verhältnismäßige und zumutbare organisatorische Maßnahmen nicht vermeidbar ist.
(ArbG Berlin, Urt. v. 12.10.2001 – 31 Ga 24563/01; n. rkr.)

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