Kein Ausschluss der Apotheken an verkaufsoffenen Sonntagen

Aus Anlass von Märkten und Messen dürfen Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet werden, wenn sie am vorausgehenden Sonnabend ab 14 Uhr geschlossen wurden. Von dieser Ausnahme waren Apotheken gesetzlich ausgeschlossen.

Dieser Sachverhalt war Anlass einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Eine Apothekerin klagte, weil sie der Überzeugung war, dass diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig sei. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen zu der gleichen Auffassung.

Nunmehr dürfen auch Apotheken an bis zu vier genehmigten Sonn- bzw. Feiertagen aus Anlass von Messen und Märkten geöffnet sein. Diese Entscheidung des BVerfG hat Gesetzeskraft.
(BVerfG-Urt. v. 16.1.2002 – 1 BvR 1236/99)

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