BGB-Gesellschafter – Ausschluss der persönlichen Haftung

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft, und zwar als Gesamtschuldner, d. h. jeder Gläubiger kann sich an jeden beliebigen Gesellschafter zur Befriedigung seiner Forderungen halten. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat dagegen seinerseits das Recht, bei den anderen Gesellschaftern in Höhe der Beteiligungsquote Regress zu nehmen.

Die Richter des Stuttgarter Oberlandesgerichts hatten nun zu prüfen, ob es mit dem Gesetz vereinbar ist, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer GbR bestimmen, dass sich die Haftung der BGB-Gesellschafter nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sowie die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nur auf diese Haftungsmasse bezogen ist.

Grundsätzlich werden AGB nur dann Bestandteile eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss
  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Partei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Sind in den AGB jedoch gesetzesfremde Kerninhalte enthalten, muss ein entsprechendes "Aushandeln" erfolgen. Das heisst, der Verwender muss diese Klausel ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit einräumen.

Bereits 1999 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs folgenden Leitsatz aufgestellt: "Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz (z. B. mbH) oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden." (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.11.2001 – 2 U 138/01)

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