| BGB-Gesellschafter Ausschluss der persönlichen Haftung |
| Die Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) haften grundsätzlich mit ihrem
gesamten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft, und zwar
als Gesamtschuldner, d. h. jeder Gläubiger kann sich an jeden
beliebigen Gesellschafter zur Befriedigung seiner Forderungen halten.
Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat dagegen seinerseits das
Recht, bei den anderen Gesellschaftern in Höhe der
Beteiligungsquote Regress zu nehmen. Die Richter des Stuttgarter Oberlandesgerichts hatten nun zu prüfen, ob es mit dem Gesetz vereinbar ist, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer GbR bestimmen, dass sich die Haftung der BGB-Gesellschafter nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sowie die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nur auf diese Haftungsmasse bezogen ist. Grundsätzlich werden AGB nur dann Bestandteile eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss
Bereits 1999 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs folgenden Leitsatz aufgestellt: "Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz (z. B. mbH) oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden." (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.11.2001 2 U 138/01) |
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