| Sozialversicherungsbeiträge
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers |
| Die Beiträge zur
Sozialversicherung werden nach dem sog. Entstehungsprinzip fällig,
sodass sie selbst dann zu zahlen sind, wenn eine Lohnauszahlung an die
Arbeitnehmer z. B. wegen Liquiditätsschwierigkeiten nicht erfolgt
ist. Ein Geschäftsführer macht sich daher strafbar, wenn
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für solche Zeiträume
vorenthalten werden, in denen kein Lohn ausbezahlt wurde, aber noch
finanzielle Mittel zur Verfügung standen, die für eine
Beitragszahlung ausgereicht hätten. Die Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit in diesem Fall trägt jedoch
der Träger der Sozialversicherung, obwohl sich die maßgeblichen
Vorgänge in dem Wahrnehmungsbereich des Geschäftsführers
abspielen. (BGH-Urt. v. 11.12.2001 VI ZR 350/00) Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden. (BGH-Urt. v. 11.12.2001 VI ZR 123/00) |
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