Sozialversicherungsbeiträge – Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach dem sog. Entstehungsprinzip fällig, sodass sie selbst dann zu zahlen sind, wenn eine Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer z. B. wegen Liquiditätsschwierigkeiten nicht erfolgt ist. Ein Geschäftsführer macht sich daher strafbar, wenn Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für solche Zeiträume vorenthalten werden, in denen kein Lohn ausbezahlt wurde, aber noch finanzielle Mittel zur Verfügung standen, die für eine Beitragszahlung ausgereicht hätten. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit in diesem Fall trägt jedoch der Träger der Sozialversicherung, obwohl sich die maßgeblichen Vorgänge in dem Wahrnehmungsbereich des Geschäftsführers abspielen.
(BGH-Urt. v. 11.12.2001 – VI ZR 350/00)


Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden. (BGH-Urt. v. 11.12.2001 – VI ZR 123/00)

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